EFTA-Kanada FTA – Nichtveränderungsgrundsatz Bekleidung
Quelle: https://www.efta.int/
Der Nichtveränderungsgrundsatz im Rahmen des EFTA-Kanada Freihandelsabkommens besagt, dass Bekleidungsprodukte, die ursprünglich in einem Mitgliedstaat hergestellt und exportiert wurden, ohne erhebliche Veränderungen in einem anderen Mitgliedstaat des EFTA oder Kanada gehandelt werden können.
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