EFTA–China FTA – Nichtveränderungsgrundsatz Textilien
Quelle: https://www.efta.int/sites/default/files/documents/legal-texts/efta-china-fta/annexes/annex%20textiles.pdf
Der Nichtveränderungsgrundsatz im Rahmen des EFTA-China Freihandelsabkommens besagt, dass textile Waren, die aus einem der Vertragsstaaten stammen, ihre Ursprungsbezeichnung nicht verlieren, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat weiterverarbeitet werden.
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