EAC Zollunion – Nichtveränderungsgrundsatz Bekleidung
Quelle: https://www.eac.int
Der Nichtveränderungsgrundsatz im Rahmen der EAC Zollunion besagt, dass importierte Bekleidungswaren ohne wesentliche Änderungen innerhalb des Zollgebiets der Union bezogen und verkauft werden dürfen.
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