EAC Zollunion – Nichtveränderungsgrundsatz Textilien
Quelle: https://www.eac-int.org
Der Nichtveränderungsgrundsatz im Rahmen der EAC Zollunion besagt, dass Waren, die unter dem Zollrecht der Gemeinschaft eingeführt wurden, in ihrer ursprünglichen Form und Beschaffenheit erhalten bleiben müssen, um bestimmten Zollvorteilen zu erlangen.
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