Seit dem 1. Februar 2026 gilt die aktualisierte Richtlinie 10 21 des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit. Sie regelt das vereinfachte Verfahren für zugelassene Versender und zugelassene Empfänger und verankert die Abläufe konsequent im digitalen Umfeld von e dec und Passar.
Die Richtlinie ist als Ausführungsbestimmung zum Zollrecht publiziert und datiert offiziell auf den 1. Februar 2026
Sie bildet damit den Referenzstandard für alle Unternehmen mit ZV oder ZE Bewilligung.
Digitaler Prozess. e dec und Passar im Zentrum
Die Richtlinie unterscheidet klar zwischen Zollanmeldung im System e dec und Warenanmeldung im System Passar. Während im e dec weiterhin der Begriff Zollanmeldung verwendet wird, spricht das neue System Passar von der Warenanmeldung. Beide Systeme sind integraler Bestandteil der ZVE Prozesse
Beim zugelassenen Versender erfolgt die Anmeldung entweder als Ausfuhrzollanmeldung in e dec Export oder als Warenanmeldung Ausfuhr in Passar. Der Veranlagungsort lautet Domizil oder die Warenanmeldung wird auf den zugelassenen Ort aktiviert
Beim zugelassenen Empfänger erfolgt die Einfuhrzollanmeldung in e dec Import oder als Warenanmeldung Einfuhr in Passar. Auch hier wird der zugelassene Ort als Veranlagungsort verwendet
ZV und ZE. Wer darf was
Ein zugelassener Versender darf Waren direkt vom Domizil oder vom zugelassenen Ort versenden, ohne dass diese physisch der Abgangsdienststelle zugeführt werden müssen
Ein zugelassener Empfänger darf Waren direkt an einem zugelassenen Ort empfangen, ohne dass diese der Bestimmungsdienststelle vorgeführt werden müssen
Beide Verfahren laufen grundsätzlich in zwei Schritten ab. Beim ZE zuerst Durchfuhr zum zugelassenen Ort, danach Überführung in das gewünschte Zollverfahren. Beim ZV zuerst Ausfuhranmeldung, danach Überführung in ein Durchfuhrverfahren oder in ein offenes Zolllager
Fristen und Interventionszeiten
Die Richtlinie konkretisiert die Fristen sehr präzise.
Elektronische Zollanmeldungen und Warenanmeldungen sind grundsätzlich rund um die Uhr möglich, Montag bis Sonntag von 00 00 bis 24 00 Uhr
Die Interventionsfrist beträgt bei e dec Import 30 Minuten während der Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene. Bei e dec Export beträgt sie 15 Minuten
Für die Abgabe der Zollanmeldung oder Warenanmeldung gilt eine Maximalfrist von 30 Kalendertagen. Eine Verlängerung ist nicht möglich
Kleinsendungen sind unter klar definierten Schwellenwerten möglich. Beim ZE bis 1’000 Franken Mehrwertsteuerwert und 1’000 kg Rohmasse, sofern kein nichtzollrechtlicher Erlass greift
Kontrollen, IKS und Entzug der Bewilligung
Die zuständige Lokalebene führt konstituierende und periodische Prozesskontrollen durch. Die erste Kontrolle erfolgt vor Bewilligungserteilung. Danach findet innerhalb von sechs Monaten eine periodische Kontrolle statt, anschliessend in der Regel alle fünf Jahre
Voraussetzung für eine Bewilligung sind unter anderem ein internes Kontrollsystem, eine Generalbürgschaft sowie eine hohe Zuverlässigkeit. Schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen Bundesrecht können zum Entzug der Bewilligung führen
Explizit festgehalten ist, dass bei wiederholter Nichteinhaltung Administrativmassnahmen eingeleitet werden können. Bleibt eine Besserung aus, kann das BAZG die ZVE Bewilligung entziehen
Besonders relevant ist auch das Manipulationsverbot. Unverzollte Waren dürfen nicht verändert werden. Die Lagerorganisation muss jederzeit eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Sendungsverlaufs gewährleisten. Der sogenannte rote Faden wird über die Anmeldenummer ZE sichergestellt
Nichtzollrechtliche Erlasse bleiben zentral
Die Richtlinie erinnert daran, dass auch nichtzollrechtliche Erlasse wie Edelmetallkontrolle, Pflanzenschutz oder CITES zu beachten sind. Eine Warenfreigabe nach Zollrecht ist grundsätzlich erst möglich, wenn auch die zuständige Fachbehörde die Freigabe erteilt hat
Rechtsgrundlagen
Die Richtlinie stützt sich unter anderem auf Artikel 42 Zollgesetz zur Vereinfachung des Verfahrens sowie auf die Artikel 100 bis 112 Zollverordnung und einschlägige Bestimmungen der ZV BAZG
