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LKW Transport
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Vollständiger Leitfaden zum CMR-Frachtbrief: alle 24 Felder erklärt, Haftungsgrenzen (8,33 SDR/kg), Vergleich CMR vs. CIM vs. AWB, E-CMR und häufige Fehler beim Ausfüllen.


Der CMR-Frachtbrief ist das wichtigste Dokument im internationalen Strassentransport. Er basiert auf dem CMR-Übereinkommen (Convention relative au Contrat de transport international de Marchandises par Route) von 1956, ratifiziert in 55 Staaten. Er dient als: 1) Frachtvertrag, 2) Quittung für übernommene Güter, 3) Beweis über Transportbedingungen. Pflichtdokument bei grenzüberschreitenden Transporten in EU und Schweiz.
| Feld | Bezeichnung | Pflicht |
|---|---|---|
| 1 | Absender | |
| 2 | Empfänger | |
| 3 | Bestimmungsort | |
| 4 | Übernahmeort | |
| 5 | Beigefügte Dokumente | — |
| 6 | Zeichen & Nummern | — |
| 7 | Anzahl Pakete | |
| 8 | Art der Verpackung | — |
| 9 | Güterbezeichnung | |
| 11 | Statistiknummer (HS) | — |
| 13 | Absenderanweisungen | — |
| 16 | Frachtführer | |
| 17 | Folgende Frachtführer | — |
| 19 | Vereinbarungen Fracht/Nebenkosten | — |
| 21 | Entstehungsort/-datum | |
| 23 | Unterschrift Absender | |
| 24 | Unterschrift Frachtführer |
* Pflichtfelder gemäss Art. 6 CMR-Konvention. Die vollständige Liste umfasst 24 nummerierte Felder.
| Schadensfall | Haftungsgrenze |
|---|---|
| Verlust / Beschädigung Gut | 8,33 SDR / kg |
| Überschreitung Lieferfrist | 1× Frachtkosten |
| Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit | Unbegrenzt |
| Erhöhte Haftung (Deklaration) | Deklarierter Wert |
Der Frachtführer haftet grundsätzlich nach dem Prinzip der Obhutshaftung (Art. 17 Abs. 1 CMR) – verschuldensunabhängig für alle Schäden zwischen Übernahme und Ablieferung. Es gibt jedoch klar definierte Haftungsausschlüsse.
Unabwendbares Ereignis, das auch bei grösstmöglicher Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Beispiele: Naturkatastrophen, Aufruhr, aussergewöhnliche Strassensperrungen. Beachte: Normale Verkehrsunfälle fallen in der Regel NICHT unter höhere Gewalt.
Schäden durch fehlende oder mangelhafte Verpackung, wenn das Gut unverpackt den üblichen Einwirkungen beim Strassentransport nicht standhält. Verlader haften selbst, wenn sie unzureichend verpacken. Wichtig: Frachtführer muss Mangel bei Übernahme vermerken.
Belädt oder verstaut der Absender das Gut selbst und verursacht dadurch einen Schaden (z.B. falsche Höhenstapelung, mangelnde Sicherung), entfällt die Haftung des Frachtführers. Voraussetzung: Frachtführer darf keinen Verladefehler mitverursacht haben.
Schäden, die aus der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstehen: Oxidation, Fermentierung, Austrocknung, natürlicher Schwund. Frachtführer muss beweisen, dass Schaden durch Eigenart entstanden ist, nicht durch eigenes Verschulden.

Solange der Frachtführer das Gut noch nicht abgeliefert hat, kann der Absender jederzeit in die Beförderung eingreifen. Er darf:
Wenn mehrere Frachtführer nacheinander denselben Transport durchführen (häufig bei langen Strecken oder LTL-Netzwerken), spricht man von aufeinanderfolgenden Frachtführern. CMR Art. 34–40 regelt die Haftungsverteilung:
| Aspekt | CMR (Strasse) | CIM (Bahn) | AWB (Luft) |
|---|---|---|---|
| Übereinkommen | CMR 1956 | CIM/COTIF 1999 | Warschauer/Montrealer Abk. |
| Haftung/kg | 8,33 SDR/kg | 17 SDR/kg | 19 SDR/kg |
| Ausfertigungen | 4 (min. 3) | 3 | 3 |
| Digitale Variante | e-CMR (2008) | e-CIM möglich | e-AWB (IATA) |
| Reklamationsfrist | sofort (sichtbar) / 7 Tage (verdeckt) / 21 Tage (Verzug) | 3 Tage / 21 Tage | 7 Tage / 14 Tage |
Das Zusatzprotokoll zur CMR-Konvention (e-CMR-Protokoll, 2008) erlaubt die vollständig elektronische Abwicklung des CMR-Frachtbriefs. Es ist in 31 Staaten ratifiziert (Stand 2026) inkl. Deutschland, Österreich, Frankreich, Niederlande, Spanien. Die Schweiz hat das e-CMR-Protokoll noch nicht ratifiziert, akzeptiert aber e-CMR-Belege im Grenzverkehr.
Erkennbare Schäden: Sofort auf dem CMR Frachtbrief vermerken, bevor der Fahrer unterschreibt. Fotos vom Schaden, der Verpackung und dem CMR-Dokument machen. Quittung ohne Vorbehalt gilt als Beweis für einwandfreien Zustand.
Äusserlich erkennbar: sofort bei Übergabe · Verdeckte Schäden: schriftlich innerhalb 7 Tagen nach Ablieferung · Lieferverzug: schriftlich innerhalb 21 Tagen nach Ablieferung. Versäumte Fristen = kein Anspruch mehr gegen Frachtführer!
CMR-Ansprüche verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung (Regelfall). Bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des Frachtführers: 3 Jahre. Klagefrist kann durch schriftliche Reklamation unterbrochen werden.
CMR-Haftungsgrenze: 8,33 SDR/kg (ca. EUR 10–11/kg). Bei hochwertigem Gut: Differenz durch Transportversicherung (All-Risk) abdecken. Für die Berechnung: Marktwert am Abholort + Transportkosten + Zölle, abzüglich Haftungsgrenze Frachtführer.
Die CMR-Versicherung des Frachtführers deckt nur seine gesetzliche Haftung (max. 8,33 SDR/kg). Bei hochwertigem Gut entsteht eine erhebliche Deckungslücke. Beispiel: 500 kg Elektronik, Warenwert CHF 150.000 – Frachtführerhaftung max. ca. EUR 5.000. Differenz CHF ~145.000 ungedeckt.
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