Wer Waren wegen ihrer späteren Verwendung günstiger in die Schweiz einführt, muss seine Abläufe prüfen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, kurz BAZG, stellt das Verfahren am 1. November 2026 um. Am heutigen Stand sind die Änderungen noch nicht in Kraft.
Einfach erklärt: Der günstigere Zoll hängt davon ab, was mit der Ware passiert. Pflanzliches Öl für die Herstellung von Kosmetika ist ein Beispiel. Die Verwendungsverpflichtung ist die Zusage des Betriebs, die Bedingungen einzuhalten.
Neu genügt grundsätzlich eine Verpflichtung je Geschäftspartner für alle entsprechenden Einfuhren. Die bisherigen Verpflichtungen verlieren ihre Gültigkeit; die öffentliche Datenbank D-123 wird abgeschaltet. Auch bisher mit dem Begünstigungsartencode V bezeichnete Waren benötigen grundsätzlich eine genehmigte Verpflichtung.
Für die Vorbereitung führt der Weg über das ePortal. Die BAZG-Anleitung sieht das Behörden-Login AGOV vor. In «Connex», der Geschäftspartnerverwaltung, wird der Betrieb registriert und die Rolle «Verwendungsverpflichtung» beantragt. Bei einer neuen Registrierung kommt ein Code per Post. Dieser ist 14 Tage gültig. Also nicht bis zur ersten November-Sendung warten.
In e-dec, dem bisherigen Zollanmeldesystem, ändern sich ebenfalls Angaben: Veranlagungstyp 5, Begünstigungscode laut Tares und Verwendungszweck in der Warenbezeichnung. Bei der Bewilligung werden Art 5, Stelle 98 und die Geschäftspartner-ID des Verpflichtungsinhabers erfasst. Dieser muss mit Importeur oder Empfänger übereinstimmen.
Auch bestimmte Vorzugszölle aus Freihandelsabkommen sind betroffen. Ist der günstigere Ansatz an eine Verwendung gebunden, reicht der Ursprungsnachweis allein künftig nicht. Dafür ist unter bestimmten Voraussetzungen der neue Code 30 vorgesehen.
Die Umstellung hängt mit Passar zusammen, dem neuen Warenverkehrssystem des Zolls. Sie greift aber schon vorher in e-dec. Für die erste Anmeldung ab November sollten Zollagent und Importeur die dann gültigen Tares-Bemerkungen und die neue R-17 gemeinsam prüfen. (Quelle: BAZG)
