Das Europäische Parlament will kleine und kleinste Unternehmen bei bestimmten Verpackungspflichten entlasten. Am 20. Oktober beschloss es seine Position für weitere Verhandlungen. Eine bereits geltende Ausnahme ist das noch nicht.
Im Mittelpunkt steht die Pflicht, im jeweiligen Absatzland einen Bevollmächtigten zu benennen. Diese Person oder Stelle kümmert sich um Pflichten aus der Herstellerverantwortung. Damit ist die Beteiligung an Sammlung und Verwertung der in Verkehr gebrachten Verpackungen gemeint. Die EU-Verpackungsverordnung wird häufig mit PPWR abgekürzt.
Die vom Parlament vorgesehene Entlastung richtet sich an kleine Unternehmen mit Sitz in der EU. Genannt werden weniger als 50 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme bis zehn Millionen Euro. Die genaue endgültige Fassung muss erst vereinbart werden.
Für Versandhändler und ihre Logistikpartner ist deshalb Zurückhaltung bei schnellen Vertragsänderungen angebracht. Bestehende Vertreterverträge sollten nicht allein aufgrund der Parlamentsmeldung gekündigt werden. Auch die Registrierung und Kostenbeteiligung müssen gesondert betrachtet werden. Schweizer Anbieter sollten zuerst klären, welche Gesellschaft rechtlich als Hersteller beziehungsweise Verpflichtete auftritt und wo sie ihren Sitz hat. Eine kleine Versandmenge oder ein kleines Team allein belegt noch keine künftige Befreiung für den eigenen Betrieb.
