Für internationale Versender wird die Zollvorbereitung anspruchsvoller. Maersk weist in seinem Oktober-Marktbericht auf Änderungen in den USA und Mexiko hin. Gleichzeitig wird in Europa an einer umfassenderen Zollreform gearbeitet. Diese Entwicklungen haben unterschiedliche Termine und dürfen nicht als eine einzige sofort geltende Vorschrift behandelt werden.
In den USA kann die Zollbehörde Customs and Border Protection, kurz CBP, Importeur-Nummern bei falschen oder unvollständigen Identitätsangaben ungültig machen. Die veröffentlichte Massnahme gilt seit 18. September 2026. Eine ungültige Nummer kann nicht für die Einfuhr verwendet werden. Grundlage der Stammdaten ist das Formular 5106.
Für Mexiko nennt Maersk seit 1. Oktober die elektronische Abgabe der Zollwerterklärung MVE. Damit wird angegeben, wie sich der angemeldete Warenwert zusammensetzt. Rechnungen, Verträge und Zahlungsunterlagen sollten diesen Wert nachvollziehbar stützen. Für die konkrete Anmeldung ist die Abstimmung mit dem örtlichen Zollagenten entscheidend.
In Europa betrifft die Meldung dagegen einen längerfristigen Umbau der Zollverfahren. Daraus lässt sich kein sofortiger allgemeiner Wechsel der Anmeldung ableiten. Speditionen müssen jeweils prüfen, welche Regel tatsächlich in Kraft ist und welches System für ihre Sendung verwendet wird. Ein Reformziel ist noch keine operative Arbeitsanweisung.
Praktisch sollten Verlader vor dem Versand drei Dinge zusammenbringen: richtige Beteiligte, vollständige Warenangaben und passende Wertunterlagen. Fehlen diese Informationen, kann selbst ein bestätigter Transport die rechtzeitige Einfuhr nicht sichern. Rückfragen nach der Ankunft lassen sich häufig schwerer lösen als vor der Verladung.
Für Zollagenten empfiehlt sich eine dokumentierte Freigabe der Kundendaten und ein klarer Ansprechpartner für Korrekturen. Auch Änderungen von Adresse oder Zuständigkeit sollten rechtzeitig weitergegeben werden. Welche zusätzlichen Kosten bei Verzögerungen entstehen, hängt vom Lagerort und Transportvertrag ab. Ein pauschaler Betrag lässt sich aus den neuen Anforderungen nicht ableiten.
