Drittlandswaren
Alle Waren aus Nicht-EU-Staaten (z.B. China, USA, Türkei, UK) müssen beim Grenzübertritt in die EU angemeldet werden. Ohne Anmeldung ist die Ware schmugglerisch eingeführt.
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Wer Waren aus Drittländern nach Deutschland einführt, muss sie beim Zoll anmelden. ATLAS ist das zentrale IT-System dafür – zusammen mit dem richtigen Zollwert, dem HS-Code und dem passenden Zollverfahren. Diese Seite erklärt die Grundlagen für Importeure und Speditionen.
Alle Nicht-EU-Waren, die in die EU eingeführt werden, müssen zollamtlich angemeldet werden.
Alle Waren aus Nicht-EU-Staaten (z.B. China, USA, Türkei, UK) müssen beim Grenzübertritt in die EU angemeldet werden. Ohne Anmeldung ist die Ware schmugglerisch eingeführt.
Jeder Anmelder braucht eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification). In Deutschland wird sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt.
Unternehmen können einen Zollspediteur (Zollagent) mit der Anmeldung beauftragen. Dieser handelt im direkten oder indirekten Auftrag des Importeurs und übernimmt die ATLAS-Anmeldung.
Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem – wie funktioniert es?

ATLAS steht für «Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem». Es ist das IT-Verfahren der Deutschen Zollverwaltung für die elektronische Abgabe, Bearbeitung und Überwachung von Zollanmeldungen. ATLAS deckt Einfuhr, Ausfuhr und Versand ab.
Unternehmen nutzen ATLAS über zertifizierte Softwareprodukte (z.B. AEB, Customs4Trade, DBH Logistics IT, DAKOSY). Die Software kommuniziert direkt mit ATLAS über eine gesicherte IT-Verbindung. Kleinunternehmen nutzen oft die ATLAS-Weboberfläche oder beauftragen einen Zollspediteur.
ATLAS-Einfuhr unterstützt die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung, vereinfachte Verfahren und mündliche Anmeldungen. Die Bearbeitung erfolgt weitgehend automatisiert – Kontrollen sind risikoorientiert.
Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für Zoll und MWST. Die Methode entscheidet über den Betrag.

Grundlage: der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der Ware, bereinigt um bestimmte Zu- und Abschläge. Hinzuzurechnen: Transport- und Versicherungskosten bis zur EU-Grenze (CIF-Wert), Verpackungskosten, Lizenzgebühren. Abzuziehen: Transportkosten nach der EU-Grenze, Einfuhrzölle im Zielland.
Wenn der Transaktionswert nicht anerkannt werden kann (z.B. bei verbundenen Parteien oder Schätzwerten): Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert ähnlicher Waren, deduktive Methode, errechneter Wert, Schlussmethode – in dieser Reihenfolge.
Die EU verwendet die CIF-Basis (Cost + Insurance + Freight bis zur EU-Aussengrenze). Im Unterschied dazu nutzen viele andere Länder (z.B. USA) die FOB-Basis (nur bis zum Abgangshafen). Bei Angeboten aus dem Ausland muss man prüfen, ob der Preis bereits CIF oder nur FOB enthält.
Der Zollwert ist durch die Handelsrechnung (Commercial Invoice) nachzuweisen. Sie muss Warenbezeichnung, Menge, Stückpreis, Gesamtpreis, Zahlungsbedingungen (Incoterms), Käufer/Verkäufer und Ursprungsland enthalten.
Jede Ware hat einen Code – er bestimmt Zollsatz, Massnahmen und Verbote.
Der HS-Code (Harmonized System) ist ein 6-stelliger internationaler Warennumerierung. In der EU wird er zum TARIC-Code (10-stellig) erweitert. Die ersten 6 Stellen sind weltweit identisch, die Stellen 7–10 sind EU-spezifisch und enthalten Antidumping-, Kontingent- und Präferenzregelungen.
Tools: TARIC-Datenbank der EU-Kommission (ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric), EZT-online der Deutschen Zollverwaltung, oder ZTK (Zolltarifliche Klassifizierung) durch Antrag beim Hauptzollamt. Eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA/BTI) schafft Rechtssicherheit für 3 Jahre.
Beispiele (EU-Regelsatz): Laptops/Computer 0 %, Smartphones 0 %, Kleidung (CN) 6,5–12 %, Schuhe 3,7–17 %, Fahrräder 14 % (+ Antidumping bis zu 48,5 % bei China), Solarpanels (CN) aktuell erhöhte Antidumping-Zölle. Immer im TARIC aktuell prüfen.
Das richtige Verfahren spart Kosten – besonders bei Weiterverarbeitung oder Zwischenlagerung.
Die häufigste Form: Ware wird dauerhaft in den EU-Binnenmarkt eingeführt. Alle Abgaben (Zoll + MWST + ggf. Verbrauchsteuer) werden sofort fällig. Ware erhält danach EU-Zollstatus.
Ware lagert unter Zollaufsicht – Abgaben werden aufgeschoben bis zur Überführung in ein anderes Verfahren oder zur Ausfuhr. Sinnvoll bei schwankenden Verkaufsmengen oder wenn der spätere Bestimmungsort noch offen ist.
Ware aus Drittstaaten wird in der EU be- oder verarbeitet und danach wieder ausgeführt. Abgaben entfallen auf die ausgeführte Veredelungsware. Typisch: Herstellung von Maschinen, Textilien oder Elektronik aus importierten Komponenten.
Ware wird unter Zollaussetzung durch mehrere Länder transportiert (z.B. von Rotterdam nach München). T1: für Drittlandswaren. T2: für EU-Waren (Nachweis EU-Status). Sicherheitsleistung erforderlich.
Ware aus Drittstaaten für befristeten Einsatz in der EU (z.B. Messeexponate, Leihgaben, Berufsausrüstung). Keine oder reduzierte Abgaben, wenn die Ware in unverändertem Zustand wieder ausgeführt wird. ATA-Carnet ist das typische Instrument.
EU-Waren werden zur Verarbeitung vorübergehend ausgeführt und danach wieder eingeführt. Abgaben werden nur auf den Veredelungsanteil (Mehrwert) erhoben, nicht auf die gesamte Ware. Typisch: Textilverarbeitung in Tunesien oder Marokko.
Die grösste EU-Zollreform seit Jahrzehnten – was kommt auf Unternehmen zu?
Ab 2026 können Importeure die Zollanmeldung beim zuständigen Hauptzollamt ihres Firmensitzes einreichen, auch wenn die Ware physisch an einem anderen Ort in der EU ankommt (z.B. Rotterdam). Vorteil: ein einziger Ansprechpartner, vereinfachte MWST-Abrechnung, weniger Doppelmeldungen.
Herzstück der EU-Zollreform: Ein zentraler Daten-Hub ersetzt die fragmentierten nationalen IT-Systeme. Unternehmen übermitteln Zolldaten künftig nur noch einmal. Eine neue EU-Zollbehörde (EUCC) koordiniert Risikomanagement und Datenmanagement EU-weit.
Seit Dezember 2025 hat die EU auf das AES (Automated Export System) umgestellt und das bisherige ECS (Export Control System) abgelöst. Das AES ermöglicht eine EU-weit einheitliche Ausfuhrabwicklung. Deutsche Unternehmen können Ausfuhranmeldungen über ATLAS-AES abgeben.
Drei Abgabenarten – je nach Ware und Ursprung unterschiedlich hoch.
0–17 %+
Richtet sich nach HS-Code und Ursprungsland. Präferenzzölle (0 %) für Länder mit Freihandelsabkommen (z.B. Japan, Kanada, Südkorea). Antidumping-Zölle möglich (z.B. chinesische Solarpanels, E-Bikes).
19 % / 7 %
Wird auf den Zollwert + Zoll berechnet. Standardsatz 19 %, ermässigt 7 % (bestimmte Lebensmittel, Bücher, Medizinprodukte). Vorsteuerabzugsberechtigung für Unternehmen mit Umsatzsteuer-ID.
Warenabh.
Für bestimmte Waren zusätzlich: Biersteuer, Weinsteuer, Branntweinsteuer, Tabaksteuer, Energieerzeugnissteuer, Kaffeesteuer. Höhe richtet sich nach der Ware, nicht nach dem Wert.
ℹ️ Berechnungsformel: Zollwert (CIF) × Zollsatz = Zoll. (Zollwert + Zoll) × EUSt-Satz = Einfuhrumsatzsteuer. Beide Beträge werden bei der Zollanmeldung fällig.
Häufige Fragen zur Zollanmeldung, ATLAS, EORI und Zollwert in Deutschland.
ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) ist das IT-System der Deutschen Zollverwaltung für elektronische Zollanmeldungen. Unternehmen, die regelmässig Waren aus Drittstaaten einführen, nutzen ATLAS über zertifizierte Software (z.B. AEB, Customs4Trade, DBH). Für Einzelanmeldungen bieten viele Zollspediteure Anmeldungen im Auftrag an.
Der Zollwert entspricht in der Regel dem Transaktionswert – dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Ware inklusive aller Kosten bis zur EU-Aussengrenze (CIF-Wert: Cost, Insurance, Freight). Massgeblich ist die Rechnung oder der Kaufvertrag. Es gibt sechs Methoden zur Zollwertermittlung, die in festgelegter Reihenfolge angewendet werden.
Der HS-Code (Harmonisiertes System) ist eine weltweit standardisierte Warennummer zur Klassifizierung von Gütern. In der EU wird er als TARIC-Code auf 10 Stellen erweitert. Der HS-Code bestimmt den Zollsatz, mögliche Handelsmassnahmen (Antidumping, Kontingente) und Einfuhrverbote/-beschränkungen. Er ist bei jeder Zollanmeldung zwingend anzugeben.
Die CCI (Centralised Clearance for Imports) erlaubt es Unternehmen, Waren an einer anderen Zollstelle (im EU-Ausland) zollamtlich abzufertigen als an der Grenzzollstelle, an der die Ware physisch gestellt wird. Ein deutsches Unternehmen kann z.B. eine Zollanmeldung beim zuständigen Hauptzollamt seines Sitzes einreichen, während die Ware physisch in Rotterdam ankommt. Ab 2026 wird die CCI breiter verfügbar.
Wichtigste Verfahren: (1) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr – Ware wird dauerhaft in den EU-Markt eingeführt, Abgaben werden fällig. (2) Zolllagerverfahren – Ware lagert unter Zollaufsicht, Abgaben werden aufgeschoben. (3) Aktive Veredelung – Ware wird in der EU verarbeitet/weiterverarbeitet und danach ausgeführt; Abgaben entfallen. (4) Vorübergehende Verwendung – Ware für befristeten Einsatz in der EU, danach Wiederausfuhr. (5) Versandverfahren (T1/T2) – Transport unter Zollaussetzung.
Typischerweise benötigt: Handelsrechnung (Proforma oder kommerziell), Packliste, Frachtpapiere (CMR, Konnossement, Luftfrachtbrief), ggf. Ursprungsnachweis (EUR.1, REX; Form A ist für GSP praktisch durch REX abgelöst), ggf. Einfuhrgenehmigung oder Lizenz (bei bestimmten Waren), EORI-Nummer des Anmelders.
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) ist eine EU-weite eindeutige Kennnummer für Wirtschaftsbeteiligte, die Zollanmeldungen abgeben. In Deutschland wird sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Ohne EORI-Nummer ist keine Zollanmeldung in der EU möglich.
Begriffe im Glossar
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